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   BVerwG, 27.01.1956 - II C 40.54   

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BVerwG, 27.01.1956 - II C 40.54 (https://dejure.org/1956,8)
BVerwG, Entscheidung vom 27.01.1956 - II C 40.54 (https://dejure.org/1956,8)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Januar 1956 - II C 40.54 (https://dejure.org/1956,8)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung, dass tatsächlich eine enge Verbindung zum Nationalsozialismus bestanden hat als notwendige Voraussetzung der Anwendung des § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen - Vornahme einer Ernennung oder Beförderung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 3, 110
  • MDR 1956, 376
  • MDR 1956, 377
 
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Wird zitiert von ... (194)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 03.12.1954 - II C 114.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1956 - II C 40.54
    Der Senat hat schon durch Urteil vom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 114.53 - (JR 1955 S. 434 = MDR 1955 S. 758 = ZBR 1955 S. 306 = NJW 1955 S. 1771), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, entschieden, daß § 7 G 131 eine Verletzung des Grundgesetzes nicht enthält.

    Wenn das Berufungsgericht damit zum Ausdruck bringen wollte, daß im Rahmen des § 7 zweite Alternative nicht zu prüfen sei, ob der Kläger auch ohne enge Verbindung zum Nationalsozialismus zu einem späteren Zeitpunkt Obergärtner unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geworden wäre, so stände diese Auffassung im Widerspruch mit der von dem Senat in dem oben erwähnten Urteil vom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 114.53 - geäußerten Auffassung, daß die wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus lediglich zu früh erfolgten Ernennungen oder Beförderungen nicht gänzlich, sondern nur um den Zeitraum unberücksichtigt bleiben, um den sie zu früh begründet sind, wenn sie auch unter normalen Umständen, d.h. ohne enge Verbindung zum Nationalsozialismus, bis spätestens zum 8. Mai 1945 erfolgt wären.

    Diese Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend, daß nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 jede Ernennung und Beförderung gesondert zu würdigen ist und daß die fehlerhaften Ernennungs- und Beförderungsakte als solche erhalten bleiben, § 7 die Betroffenen nur für die Zukunft hindern will, sich auf die Rechte und Rechtspositionen zu berufen, die in sach- oder rechtswidriger Weise erworben worden sind (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147.52 - in BVerfGE 3 S. 58 ff. [140]; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 114.53 - a.a.O.).

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1956 - II C 40.54
    Diese Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend, daß nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 jede Ernennung und Beförderung gesondert zu würdigen ist und daß die fehlerhaften Ernennungs- und Beförderungsakte als solche erhalten bleiben, § 7 die Betroffenen nur für die Zukunft hindern will, sich auf die Rechte und Rechtspositionen zu berufen, die in sach- oder rechtswidriger Weise erworben worden sind (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147.52 - in BVerfGE 3 S. 58 ff. [140]; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 114.53 - a.a.O.).
  • BVerwG, 09.12.1955 - II C 206.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1956 - II C 40.54
    Es kommt bei der Anwendung dieser Vorschrift, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 9. Dezember 1955 - BVerwG II C 206.54 - ausgeführt hat, vielmehr allein auf die Motive der Ernennungsbehörde, nämlich darauf an, ob die enge Verbindung zum Nationalsozialismus für die ernennende oder befördernde Behörde das ausschlaggebende (überwiegende) Motiv zur Ernennung oder Beförderung gewesen ist.
  • BVerwG, 21.01.1955 - II C 158.54

    Vor dem Inkrafttreten des Art. 131 GG erfolgte rechtskräftige Einstufung eines

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1956 - II C 40.54
    Der Senat hat bereits durch Urteil vom 21. Januar 1955 - BVerwG II C 158.54 - (BVerwGE 1 S. 314 = DVBl. 1955 S. 366 = NJW 1955 S. 1205) klargestellt, daß die vor Inkrafttreten des Art. 131 GG erfolgte Einreihung eines Beamten in die Kategorie IV seiner Einbeziehung in den Kreis der von Art. 131 GG erfaßten Personen nicht entgegensteht.
  • BVerwG, 09.04.1959 - II C 304.57

    Rechtsmittel

    Indessen hat das Oberverwaltungsgericht übersehen, daß bei der Prüfung der Frage, ob eine Ernennung oder Beförderung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 nicht zu berücksichtigen ist, zwar von der Rechtsstellung des Betroffenen am 8. Mai 1945 auszugehen, jedoch auf die zeitlich vorhergehenden Ernennungen oder Beförderungen, soweit diese der nationalsozialistischen Machtübernahme folgten, Rückschau zu halten ist, weil die etwaigen politischen Beweggründe, die für diese Ernennungen oder Beförderungen wirksam geworden sind, vielfach auch für alle folgenden Akte der Ernennungsbehörde während der nationalsozialistischen Herrschaft wirksam geblieben sein dürften und weil die Tatsache, daß eine solche Ernennung oder Beförderung wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen wurde, die Vermutung begründet, daß auch bei den späteren, darauf fußenden Ernennungen oder Beförderungen das Schwergewicht der Beweggründe im politischen Bereich gelegen hat (vgl. BVerwGE 2, 10 [19]; 3, 110 [113, 115]; 5, 61 [62]; 5, 275 [278]).

    Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kehrt die durch die Feststellung, eine Ernennung oder Beförderung sei wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden, begründete Vermutung, daß dieser politische Beweggrund auch noch bei der Begründung der späteren Rechtsstellungen überwiegend wirksam geblieben ist, die Beweislast mit der Folge um, daß der betroffene Beamte als Träger der materiellen Beweislast zu behandeln ist, wenn sich nicht feststellen läßt, daß die zuständige Ernennungsbehörde sich bei den späteren Ernennungen oder Beförderungen durch sachliche Erwägungen von solchem Gewicht hat leiten lassen, daß nunmehr von einem Übergewicht der politischen über die sachlichen Beweggründe im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr die Rede sein kann (BVerwGE 3, 110 [115 unten]).

    Demgegenüber bietet der Wahrscheinlichkeitsbeweis die Grundlage für eine gewisse tatsächliche widerlegbare Vermutung und rechtfertigt demzufolge eine Umkehrung der materiellen Beweislast mit der Wirkung, daß die betroffene Prozeßpartei die Vermutung gegen sich gelten lassen muß, wenn sich das Gegenteil nicht feststellen läßt (BGH in NJW 1951 S. 360; BVerwGE 3, 110 [115] nebst Verweisungen).

    Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch darauf hingewiesen, daß die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Feststellung, daß der Kläger tatsächlich eine enge Verbindung zum Nationalsozialismus unterhalten hat, nicht notwendige Voraussetzung für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 ist (BVerwGE 3, 110 [111]).

    Vielmehr kommt es bei der Anwendung dieser Vorschrift lediglich auf die erkennbaren Vorstellungen und Beweggründe der Ernennungsbehörde bei der Vornahme der Ernennung oder Beförderung (BVerwGE 2, 10 [14]; 3, 110 [111] und öfter) insbesondere darauf an, ob sich die Ernennungsbehörde zu der Ernennung überwiegend durch politische Gründe bestimmen ließ, mithin Erwägungen einer nach der fachlichen und persönlichen Eignung ausgerichteten Personalauslese nicht oder in geringerem Maße Raum gab (BVerwG, Urteil vom 6. Januar 1956 - BVerwG II C 197.53 - NDBZ 1956 S. 108, ZBR 1956 S. 168 [LS], RiA 1956 S. 174 und öfter).

  • BVerwG, 19.08.1958 - II C 181.57

    Beamtenrecht und Voraussetzungen einer Beförderung sowie deren Aberkennung -

    Denn es hat unter Würdigung des Inhalts der Personalakten ohne Verletzung von Denkgesetzen, Erfahrungssätzen oder revisiblen Normen auf die erkennbaren Vorstellungen und Beweggründe der Ernennungsbehörde bei der Vornahme der Beförderung des Klägers zum Oberinspektor zum 1. Juli 1934 abgestellt (BVerwGE 2, 10 [14]; 3, 110 [111]) und zutreffend geprüft, ob sich die Behörde zu der Beförderung in diesem Zeitpunkt überwiegend durch politische Gründe bestimmen ließ, also Erwägungen einer nach der fachlichen und persönlichen Eignung ausgerichteten Personalauslese nicht oder in geringerem Maße Raum gab (BVerwG, Urteil vom 6. Januar 1956 - BVerwG II C 197.53 - RiA 1956 S. 174, NDBZ 1956 S. 108, ZBR 1956 S. 168 [LS]).

    Da zwischen den Parteien die Berücksichtigung der Beförderung des Klägers zum Oberinspektor mit Wirkung vom 1. April 1937 unstreitig ist, hat das Berufungsgericht mit Recht seine nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10 [21]; 3, 88 [90]; 3, 110 [112]) gebotene Prüfung, ob der Kläger auch bei regelmäßigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn, also ohne ausschlaggebende Berücksichtigung seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus die Beförderung zum Oberinspektor mit an Gewißheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht haben würde (BVerwGE 3, 88 [93] und öfter), auf den Zeitabschnitt vom 1. Juli 1934 bis zum 1. April 1937 beschränkt.

    Die in dem Berufungsurteil getroffene Feststellung, daß der Kläger wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus zum Oberinspektor befördert worden ist, begründet nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die tatsächliche Vermutung, daß die enge Verbindung zum Nationalsozialismus auch noch bei der Begründung der späteren Rechtspositionen als Motiv überwiegend wirksam gewesen ist (BVerwGE 3, 110 [113] 115]).

    Diese Prüfung hat das Berufungsgericht zutreffend auf den Zeitabschnitt vom 1. September 1941, dem Tag der tatsächlichen Beförderung des Klägers zum Amtmann, bis zum 8. Mai 1945, dem Stichtag des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes, beschränkt (BVerwGE 3, 88 [90]; 3, 110 [112]; 4, 103 [105]).

  • BVerwG, 08.04.1960 - VI C 159.58

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht hat sich auch von der zutreffenden Erwägung leiten lassen, daß es für die Anwendung der zweiten Alternative des § 7 G 131 allein auf die Beweggründe der Ernennungsbehörde und nicht auf die tatsächlichen Beziehungen des Klägers zum Nationalsozialismus ankommt (BVerwGE 3, 110); von der seither ständigen Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlaß (vgl. neuerdings BVerwGE 8, 296).

    Die Vermutung, daß überwiegend politische Beweggründe fortgewirkt haben (BVerwGE 3, 110 [113]), trifft auch dann zu, wenn die streitige Ernennung oder Beförderung auf einer anderen, aus überwiegend politischen Beweggründen vorgenommenen dienstrechtlichen Maßnahme fußte, wie im vorliegenden Fall die Ernennungen des Klägers zum Werkführer und Werkmeister auf seiner Zulassung zu dieser Laufbahn (vgl. das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 7. Mai 1958).

    Der Kläger muß daher auch die Vermutung, daß die für seine Ernennung zum Werkführer und für seine Beförderung zum Werkmeister maßgeblichen politischen Beweggründe noch bei seiner späteren Beförderung zum Oberwerkmeister überwiegend weitergewirkt haben, infolge der hier Platz greifenden Umkehrung der - materiellen - Beweislast gegen sich gelten lassen, da sie nicht widerlegt ist (BVerwGE 3, 110 [115] und ständige Rechtsprechung).

    Der Kläger muß daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die nachteiligen Folgen dieser Ungewißheit gegen sich gelten lassen (BVerwGE 3, 110 [115]; Urteil des Senatsvom 9. Mai 1958 - BVerwG VI C 327.56 - und ständige Rechtsprechung).

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